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Geschäftsfähigkeit und Testierfähigheit 

Die Feststellung der Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit, insbesondere wenn die Person um die es geht bereits verstorben ist, ist eine besondere Herausforderung für alle Beteiligten. Meist geht es um eine Erbschaftsauseinandersetzung, wenn zum Beispiel die verstorbene Person als Erblasser wirtschaftliche Entscheidungen getroffen hat mit denen einzelne Erben unzufrieden sind oder sogar den Vorwurf erheben, dass diese Entscheidungen de facto manipuliert wurden. Bei der retrospektiven Beurteilung zählt die subtile Aufarbeitung der Aktenlage, um auch vor Dritten nachvollziehbar darzustellen, zu welchen geistigen Leistungen die verstorbene Person in einem festzulegenden Zeitraum noch in der Lage war. Senden Sie uns Ihre Unterlagen gerne per E-Mail zu oder nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf: info@professor-olivier.de

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Mit dem Begriff der Geschäftsfähigkeit beschreibt man, dass eine Person in der Lage ist durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte zu erwerben oder sich dazu verpflichten kann. Kinder gelten als vollständig nicht geschäftsfähig und brauchen einen gesetzlichen Vertreter. Medizinisch muss entschieden werden ,ob eine umfänglichere Orientierungsstörung, Verwechslung von Personen, kurze, nächtliche Verwirrungen und anhaltende Geistesstörungen vorliegen. Auch ausgeprägte irrationale, emotionale Zustände müssen ausgeschlossen sein ,um Geschäftsfähigkeit im Nachhinein zum Beispiel feststellen zu können. Diese Zusammenhänge müssen genau geprüft werden, um auch sicher zu sein, dass die Person ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer geistigen Störung hat entwickeln können, um zu den getroffenen Einsichten und Entscheidungen in der Vergangenheit gekommen zu sein. Entscheidend ist hierbei nicht allein die unmittelbare geistige Leistungsfähigkeit im Sinne des Verstandes, sondern die Freiheit der Willensbildung. Dies hat nichts mit der Frage einer Schuldunfähigkeit zu tun. In der Regel wird diesbezüglich der sogenannte Vollbeweis verlangt; also ohne jeden Zweifel an der gutachterlichen Feststellung.

Mit dem Begriff der Testierfähigkeit beschreibt man die Fähigkeit geschäftsfähig zu sein, also für die Zeit nachseinem eigenen Ableben Verfügungen aufzuheben oder einzurichten. Testierfähigkeit gilt als schwächer gegenüber der Geschäftsfähigkeit. Testierfähigkeit kann auch ein Kind sein, das älter ist als 14 Jahre. Voraussetzung sind geistige (kognitive) und willentliche Fähigkeiten für den entsprechenden Zweck. Jemand ist nicht Testierfähigkeit, wenn er oder sie keine freie Willensentscheidung hat oder hatte bzw. unbesonnen ist oder als solches zu gelten hat. D. h. zum Beispiel wenn ein Erblasser noch nicht einmal bewusst ist was er tut, wenn er eine letzte Verfügung trifft oder den Inhalt nicht kannte oder begreifen konnte. Beschränkt  testtierfähig ist jemand, der wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung von Dritten verwaltet wird. Diese Personen können nur noch vor einem zuständigen Gericht oder einem Notar  ihren Willen bekunden. Gutachtlich gesehen muss man sich durch eine  Untersuchung des Falles  mithilfe eines medizinischen Gutachters  davon überzeugen, dass die Erklärung zum Beispiel des letzten Willens ungehindert von Dritten und mit innerer Überzeugung geschah. Ist der zu Beurteilende nur zeitweilig klar in seinem Denken und Handeln, dann muss derjenige, der die Testierfähigkeit in einer bestimmten Angelegenheit zu einer bestimmten Zeit behauptet den Beweis mit Hilfe des Gutachters führen.

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