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Medizinische Begutachtung

Arzthaftung - Kunstfehler -Behandlungsfehler


Wir führen objektive und unabhängige Klärungen durch und scheuen uns auch nicht, große Aktenmengen zu bearbeiten.

Vereinbaren Sie gerne zunächst einen telefonischen Beratungstermin mir! Selbstverständlich können Sie uns auch den gesamten Vorgang zusenden. Gerichtsfeste Gutachten zu möglichen Behandlungsfehler brauchen unabhängige Kompetenz und grosse Seriosität.



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Professor Dr.med.Lucien C. Olivier leitet die Gutachtenstelle.

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Arzthaftung -  Kunstfehler und Behandlungsfehler


Auch Ärzte machen Fehler.Schwere Fehler im Sinne grober Fahrlässigkeit sind meist einfach nachzuweisen.Bei anderen Fehlern ist Detailarbeit erforderlich. Wir stellen uns dieser Aufgabe seit Jahren mit Erfolg.

Definitionen aus der Gutachtlichen Praxis

Haftung


 

Arzthaftung/Behandlungsfehler

Mit Aufsuchen des Arztes/der Klinik und faktischer Behandlungsübernahme kommt ein „Behandlungsvertrag“ zustande, der rechtlich in aller Regel als Dienstvertrag (§ 611 BGB) einzuordnen ist und dem Arzt bzw. –je nach Vertragsgestaltung- dem Klinikträger die Pflicht auferlegt, die Behandlung des Patienten nach den Regeln des jeweiligen Fachs vorzunehmen. Verletzen der Arzt bzw. die Klinikmacher –schuldhaft- diese oder weitere aus dem Behandlungsvertrag resultierenden Pflichten, sind dem Patienten die daraus erwachsenden Schäden nach Maßgabe von &280 BG zu ersetzen.

Ein Gutachter sollte bei der Gutachtenerstellung stets prüfen:

1.  Ob für den zu beurteilenden Sachverhalt überhaupt eine einschlägige Leitlinie existiert, ggf. welchen Evidenzgrades.

2.  Ob sie im Behandlungszeitpunkt den Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis (noch) zutreffend wiedergab.

3.  Ob der beschuldigte Arzt diese Leitlinie befolgt hat oder hiervon abgewichen ist.

4.  Ob es für die Abweichung sachliche Gründe gibt, die der Arzt ggf. auch ins Feld geführt und –soweit erforderlich- dokumentiert hat, die das Abweichen aus fachlicher Sicht vertretbar erscheinen lässt.Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist.

In der Privatversicherung liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind.

 

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Wenn in der GUV von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit vor allem in der Abkürzung „MdE2 gesprochen wird, so handelt es sich um die (auch im Entschädigungsrecht des BEG) für die Höhe der Rentenleistungen maßgebende, in Prozentsätzen auszudrückende Beeinträchtigung der vollen Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben infolge eines bestehenden Gesundheitsschadens.

Die MdE bestimmt sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens infolge des Versicherungsfalls.

 

 

Ursächlicher Zusammenhang

Zahlreiche Rechtsverhältnisse – im Sozialrecht ebenso wie im Zivil- und Strafrecht und in der PUV hängen davon ab, ob ein bestimmter Erfolg ursächlich auf bestimmten Ereignissen oder Einwirkungen beruht, mit diesen also in ursächlichem Zusammenhang steht. Daher ist von besonderer Bedeutung, dass jeder gutachterlich tätig werdende Arzt diese Unterschiede genau kennt und seine Beurteilung ausschließlich nach den für das jeweilige Rechtsgebiet maßgebenden Kausalitätsbegriffen und –maßstäben ausrichtet (Straftrecht, Zivilrecht, Sozialgericht, Dienstunfallrecht der Beamten)

 

 

Innerer Zusammenhang, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Vor der Beurteilung ursächlichen Zusammenhangs ist vor allem im Sozialreicht zunächst zu prüfen, ob das schadenbringende Ereignis mit der versicherten oder sonstwie geschützten Tätigkeit in einem sogenannten inneren Zusammenhang steht. Die haftungsbegründende Kausalität betriff im Sozialreicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherungs- bzw. versorgungsrechtlich geschützten Tätigkeit und dem schadenbringenden Ereignis (Unfall oder sonstige schädigenden Einwirkung), im Zivilrecht zwischen der schadenbringenden Handlung (z. B. der Vorfahrtsverletzung des Schädigers) und der eingetretenen Rechtsgutverletzung ( z. B. Zusammenstoß).

Die haftungsausfüllende Kausalität betritt den weiterhin erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (Rechtsgutverletzung, Unfall oder sonstige Einwirkung) und dem entstandenen (Gesundheits-)Schaden. Diese haftungsausfüllende Kausalität zu beurteilen, ist die wesentliche Aufgabe des ärztlichen Gutachters.

 

 

 

 

 


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