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Hier finden Sie alle Antworten auf Ihre Fragen zur Erstellung eines freien medizinischen Gutachtens.
Ärztliche Rechnungsprüfung private Krankenkassen, Beihilfestellen und Finanz-kassen.Sozialgerichte § 109 SGG,§ 106 SGG
Sie brauchen ein medizinisches Gutachten? Sie suchen medizinische Beratung - Gegengutachten? Widerspruch?
Sie sollten bitte Ihre wesentlichen Unterlagen uns gerne per E-Mail oder Post zukommen lassen. Ihre Daten sind bei uns sicher ! Sie brauchen Vertrauen in unsere unabhängige Kompetenz besonders bei für Sie anscheinend schwierigen und aussichtlosen Fällen. Viele Fälle sind sehr komplex. Ein Laie ist da schnell mit überfordert! Wahren Sie stets vorgegebene Fristen!
Bei z.B. orthopädischen oder handchirurgischen Gutachten ,Gegengutachten usw. ist nicht zwangsläufig eine körperliche Untersuchung in der Gutachtenstelle Professor Olivier oder in einer unserer Zweigstellen (Berlin, Münster, Köln) erforderlich. Senden Sie uns daher Ihre Akten erst einmal bitte zu.
Sie brauchen Vertrauen! Wir haben mehr als drei Jahrzehnte Erfahrung.
In unserer Erstellung von Gegengutachten beziehen wir sämtliche Fachgebiete ein und beraten Sie auch diesbezüglich weiter:
Nutzen Sie daher unser Netzwerk ! Wir bestehen auf unserer Unabhängigkeit für Sie!
Telefonische Beratung durch Prof.Dr.med.Olivier
Eine Beratung können Sie bei uns telefonisch / per E-Mail oder über unser Kontaktformular beauftragen. Lassen Sie sich gerne einen telefonischen Beratungstermin geben. So klären wir oftmals Missverständnisse und decken überraschende Details, auch in aussichtlos und schwierig erscheinenden Fällen, auf.
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Unser breites Spektrum hilft Ihnen!
Wichtig ist uns stets unabhängig entscheiden zu können ! Wir beraten in Fragen des Krankentagegeldes, Anträge auf Sanatoriums-behandlungen, Abgrenzungen medizinischer von kosmetischer Indikationen, Leistungsfragen von Kostenträgern (Überprüfung von Heilmittel- und Medikamentenverordnungen) sowie Gerichts- sowie Privatgutachten. Vor Sozialgerichten erstatten wir fachärztliche Gutachten nach u.a. § 109 SGG § 106 SGG und bei Kostenstreitigkeiten zu Fallpauschalen (DRG),Fehlbelegung usw.Wir sind dabei unabhängig und entscheiden ausschliesslich auf der Grundlage vorgelegter Akten, eigener Befunde und apparativer Untersuchungen (Röntgen, CT, NMR, Sonographie), die wir hier in Cloppenburg und an unseren Zweigstellen (Berlin, Münster, Köln) vorhalten. Anders als anonym erscheindende Institute für medizinische Begutachtung haben Patienten, Sachbearbeiter von Kostenträgern und Versicherungen, Richter und Gerichte bei uns immer einen individuell zuständigen ärztlichen Gutachter, der den entsprechenden Fall genau kennt und sich damit auch individuell, im Rahmen seiner ärzlichen Expertise, verantwortlich auseinandersetzt. Ihr Gutachter ist stets für Sie persönlich erreichbar! Nutzen Sie unser Wissen !
Definitionen aus der gutachtlichen Praxis
Sozialrecht und Bundesbeamtenrecht
Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist oft einschneidendes im Leben des Betroffenen. Nicht ohne Grund gibt es gesetzlichen Versicherungschutz. Den Eintritt der Leistungspflicht löst grundsätzlich das Unfallereignis aus; man spricht vom Eintreten des Versicherungsfalles. Bei der Sozialversicherung sind jedoch verschiedene Dinge zu beachten.
Der Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalls ist zwar Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung. Er begründet aber für sich allein noch nicht den sogenannten Leistungsfall, das heißt noch keinen konkreten Anspruch auf Gewährung bestimmter Leistungen, sondern nur ein sog. Stammrecht. Für den Leistungsfall müssen zum Versicherungsfall in der Regel noch weitere Voraussetzungen hinzutreten.
Unfall
Für das Sozialgericht wird der Unfall definiert als ein zeitlich begrenztes, von außen aus den menschlichen Körper schädigend einwirkendes, unfallfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden (bzw. zum Tod) führt. Das Unfallereignis ist überwiegend ein Vorgang, der meist plötzlich auftritt und an dem Unfallcharakter des Geschehens keinen Zweifel aufkommen lässt.
Ein Unfallereignis kann aber auch z. B. durch allmähliche Vergiftungen, Erfrierungen, wiederholte Insektenstiche, wenn sie innerhalb kurzer Zeit (in der gesetzlichen Unfallversicherung GUV: während einer Arbeitsschicht) eintreten. Entsteht der Schaden also infolge einer wiederholten negativen Einwirkungen aus verschiedenen, zeitlich auseinander liegenden Gelegenheiten, liegt ein Unfall nicht vor. In der GUV (Gesetzlichen Unfallversicherung)kommt dann allenfalls eine Berufskrankheit in Betracht.
Behinderung, Schwerbehinderung
Der Begriff der Behinderung ist ein umfassender. Unter ihn fallen alle dauerhaften Gesundheitsschäden und sonstige Funktionsstörungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art. Eine Behinderung besteht, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Schwerbehinderte sind Personen mit einem GdB von wenigstens 50, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik haben.
Dienstunfähigkeit
Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist § 42 BBG –Bundesbeamtengesetz-
Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähig ist eine Person, der infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich geringfügig ist.
Teilweise und volle Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.